grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) | Strassenverkehrsrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchst- geschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VRV.
E. 2 Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
19. November 2015 (B-3/2015/10024477) für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 900.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
E. 3 Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 2‘230.00 (total Fr. 401‘400.00) bestraft.
E. 4 Zusammenfassend ist die den Strafpunkt betreffende Berufung teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte zufolge ihrer Verurteilung die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten vollumfänglich (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die zweitinstanzlichen Kos- ten zu drei Viertel zu tragen, nachdem sie mit ihrer Berufung überwiegend unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren ist sie entsprechend reduziert zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 9 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgeho- ben und stattdessen folgendes Urteil erlassen:
Dispositiv
- Die Beschuldigte wird der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit in- nerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 VRV schuldig gesprochen.
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. No- vember 2015 für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 900.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
- Die Beschuldigte wird mit einer unbedingten Geldstrafe von 85 Tages- sätzen zu Fr. 2‘230.00 und 15 Tagessätzen zu Fr. 900.00 (total Fr. 203‘050.00) bestraft.
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4‘800.00 (Gerichtsge- bühr von Fr. 3‘500.00 und Untersuchungskosten von Fr. 1‘300.00) wer- den der Beschuldigten vollumfänglich und diejenigen des Berufungsver- fahrens von Fr. 2‘000.00 zu drei Vierteln (Fr. 1‘500.00) auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Kantons.
- Die Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsge- richtskasse reduziert mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ent- schädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- Kantonsgericht Schwyz 10 chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
- Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Ak- ten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Staatsanwaltschaft See/Oberland (1/R), die KOST (mit Formular) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. Juli 2021 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 22. Juli 2021 STK 2020 56 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 25. August 2020, SGO 2020 7);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ lenkte am 9. September 2013 bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zufolge krasser Unaufmerksamkeit 31 km/h schneller als erlaubt, weswegen sie mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gespro- chen und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 560.00 und einer Busse von Fr. 1‘100.00 bestraft wurde. Innert der zweijährigen Pro- bezeit fuhr sie am 13. Juni 2015 kurz vor einem Spurenabbau rechts an einem zivilen Patrouillenwagen der Kantonspolizei Zürich und einem weiteren Fahr- zeug vorbei und wurde mit einem zweiten Strafbefehl vom 19. November 2015 wieder wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe vom 15 Tagessätzen zu Fr. 900.00 sowie einer Busse von Fr. 3‘000.00 bestraft, wobei der bedingte Vollzug des ersten Straf- befehls widerrufen wurde.
a) Am Samstag, 10. November 2018, 19.22 Uhr, überschritt sie vor Ablauf der dreijährigen Probezeit des zweiten Strafbefehls in ihrem neuen Range Rover mit Kennzeichen ZH xx innerorts in Wollerau die auf der Hauptstrasse in Richtung Schindellegi allgemein geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 43 km/h. Die Staatsanwaltschaft erliess am 12. Februar 2019 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafbefehl. Sie widerrief den bedingten Strafvollzug der Geldstrafe des zweiten Strafbefehls und bestrafte A.________ unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 3‘000.00, total Fr. 420‘000.00, und 15 Tagessätzen zu Fr. 900.00, total Fr. 13‘500.00 (U-act. 14.1.01). Die Be- schuldigte erhob am 14. Februar 2019 Einsprache (U-act. 14.1.03) und wurde am 4. März 2019 einvernommen (U-act. 10.1.01).
Kantonsgericht Schwyz 3
b) Am 13. März 2020 klagte die Staatsanwaltschaft A.________ beim Be- zirksgericht Höfe der vorsätzlichen, eventualiter der fahrlässigen groben Ver- kehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwin- digkeit innerorts an.
c) Mit Urteil vom 25. August 2020 erkannte das Bezirksgericht Höfe:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchst- geschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VRV.
2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
19. November 2015 (B-3/2015/10024477) für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 900.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
3. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 2‘230.00 (total Fr. 401‘400.00) bestraft.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4‘800.00 (Gerichtsgebühr CHF 3‘500.00; Untersuchungskosten CHF 1‘300.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5./6. [Rechtsmittel und Zufertigung].
d) Die Beschuldigte erklärte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist am 10. November 2020. Sie beantragte, Dispositivziffern 2 bis 4 des an- gefochtenen Urteils aufzuheben, von einem Widerruf abzusehen und sie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 198.80 unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (KG-act. 3). Die Be- schuldigte begründete die Berufung schriftlich am 19. Mai 2021 (KG-act. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 6) und reichte keine Berufungsantwort ein (KG-act. 12).
2. Die Beschuldigte akzeptiert den Schuldspruch der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln, wendet sich im Berufungsverfahren indes ge-
Kantonsgericht Schwyz 4 gen die vorinstanzliche Strafzumessung. Sie will bloss unachtsam bzw. unbe- wusst fahrlässig und wiederum, weil das Fahrzeug neu war, in einem absolu- ten Ausnahmefall mit leichtem bis eher leichtem Verschulden delinquiert ha- ben. Ausserdem rügt sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wel- ches nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 StGB).
b) Mit der Erfüllung des Tatbestands einer groben Verletzung der Ver- kehrsregel ist vorliegend über eine rücksichtslose Handlungsweise bzw. zu- mindest grobe Fahrlässigkeit rechtskräftig entschieden. Die Vorinstanz hatte jedoch im Unterschied zur Staatsanwaltschaft in der Hauptanklage im Schuld- punkt Zweifel daran, ob die Beschuldigte vorsätzlich derart massiv zu schnell fuhr und nahm zu ihren Gunsten an, dass sie krass unaufmerksam fuhr und damit grob fahrlässig handelte (angef. Urteil E. 2.5). Angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sind diese Zweifel im Sinne der Eventualan- klage nur damit zu erklären, dass die Vorinstanz nicht ausschloss, dass die Beschuldigte den leisen Betrieb ihres neuen Wagens in ihrem Fahrgefühl un- terschätzte, ihr Verhalten bzw. die fehlende Tachoanzeigekontrolle jedoch krass unaufmerksam war. Wird der Beschuldigten als Fahrlässigkeit aber die mangelnde Kontrolle der gefahrenen Geschwindigkeit vorgeworfen, ist es, abgesehen von einem diesbezüglich fehlenden Anklagevorhalt, widersprüch- lich ihr bei der Verschuldenszumessung vorzuhalten, bergauf erheblich be- schleunigt zu haben, um eine derartige Geschwindigkeit zu erreichen (ebd. E. 4.4). Damit kann mithin die Schwere ihres Verschuldens und das über dem staatsanwaltschaftlichen Vorschlag liegende Strafmass nicht begründet werden. Da indes innerorts die gefahrene Geschwindigkeit umso regelmässi-
Kantonsgericht Schwyz 5 ger zu kontrollieren ist, wenn man ein neues Fahrzeug fährt, spricht ange- sichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung wenig dafür, dass die Beschuldigte sich unbewusst fahrlässig verhielt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, käme in dieser Unvorsichtigkeit eine Missachtung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck, welche derart schwer wiegt, dass die monierte Differenzierung zwischen bewusster und unbewuss- ter Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden nicht erheblich ist (dazu vgl. Wohlers, StGB Handkommentar, 4. A. 2020, Art. 47 StGB N 10). Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Betracht zog, dass es zum an- geklagten Zeitpunkt (Samstagabend) dunkel war und die Beschuldigte eine hohe, abstrakte ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilneh- mer bewirkte. Dass die Beschuldigte den Radarkasten nicht wahrnahm, kann ihr dagegen nicht als besonderer Umstand der Unaufmerksamkeit angelastet werden.
c) Die Entschuldigungen der geständigen und an sich reuigen (vgl. an- gef. Urteil E. 4.5) Beschuldigten relativieren sich angesichts der beiden Vor- strafen. Die aktuelle Strafe muss markant höher ausfallen, um der Beschuldig- ten die Bedeutung ihrer Verantwortung für die Vermeidung der besonderen Gefahren des Strassenverkehrs vor Augen zu führen, zumal die hier zu beur- teilende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur massiver ausfiel, sondern sich auch im Geltungsbereich von 50 km/h innerorts ereignete. Die Anerken- nung ihrer Schuld im aktuellen Falle ist mithin nicht (mehr) erheblich zu berücksichtigen. Eine zufolge Unachtsamkeit fehlende Kontrolle kann bei ei- ner langjährigen Automobilistin unabhängig von ihren stabilen persönlichen Verhältnissen nur als leichtsinniges, durch nichts begründetes Vertrauen dar- auf, dass eine viel zu schnelle Fahrt ausbleiben werde, betrachtet werden (vgl. dazu bzw. zur bewussten Fahrlässigkeit: Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 12 StGB N 29).
Kantonsgericht Schwyz 6
d) Unter all diesen Umständen, namentlich unter Berücksichtigung, dass die Gefährdung sich nicht konkret verwirklichte und des bezüglich der Fahr- lässigkeit nicht angefochtenen Schuldpunktes ist entgegen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass die grobe Pflichtverletzung auch mit einer Frei- heitsstrafe hätte sanktioniert werden können. Vielmehr erscheint dem Ver- schulden der durch den zweijährigen Führerausweisentzug erheblich betroffe- nen und bereits wegen zwei groben Verletzungen der Verkehrsregeln vorbe- straften Beschuldigten eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen, weniger als die durch die Staatsanwaltschaft für vorsätzliches Handeln vorgeschlagenen 140 Tagessätze, angemessen. Inklusive der zu asperierenden widerrufenen Strafe ist daher unter Berücksichtigung der zusätzlichen Privilegierung in Be- zug auf die Tagessatzhöhe (unten E. 3 in fine) eine Gesamtstrafe von 120 Ta- gessätzen gerechtfertigt.
e) Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft oh- ne ersichtlichen Grund mit der Anklage nach der Einvernahme der Beschul- digten vom 4. März 2019 über ein Jahr bis am 13. März 2020 zuwartete. Da- durch wurde das Beschleunigungsgebot verletzt und rechtfertigt sich die Re- duktion der Geldstrafe um einen Sechstel auf 100 Tagessätze.
f) Die Strafe kann mit der Vorinstanz nach zwei einschlägigen Vorstrafen hier klarerweise nicht mehr bedingt ausgesprochen werden (vgl. dazu an- gef. Urteil E. 6). Weder diese Strafen noch die beiden bisherigen Führeraus- weisentzüge vermochten auf die Beschuldigte die nötige Warnwirkung bzw. nicht einmal ein Wohlverhalten innerhalb der jeweiligen Probezeiten zu erwir- ken. Am wiederholten Rückfall vermochten sie dabei ihre stabilen persönli- chen und finanziellen Verhältnisse nicht zu hindern. Aufgrund des erneuten Vorfalls ist es abwegig der Vorinstanz vorzuwerfen, willkürlich nicht berück- sichtigt zu haben, dass die Beschuldigte privat ihr Leben ruhiger angeht und vorsichtiger fahren soll. Die Beschuldigte verletzte die Verkehrsregeln wieder- um in grober und nicht bloss einfacher Art und Weise. Dieser Fall kann daher
Kantonsgericht Schwyz 7 nicht als „absoluter Ausnahmefall“ aufgrund eines unglücklichen Zusammen- treffens mehrerer Faktoren erklärt werden. Die Beschuldigte nahm aus wel- chen Gründen auch immer (vgl. oben lit. b) ihre Pflicht, die gefahrene Ge- schwindigkeit zu kontrollieren in schwerwiegender Art und Weise nicht wahr. Es kann ihr daher nicht mehr die günstige Prognose gestellt werden, dass ihr bei Ausfällung einer bedingten Geldstrafe hinreichend bewusst ist, sich keinen derartigen Vorfall mehr leisten zu können. Vielmehr ist an dieser Stelle und mit Blick auf das künftige Wohlverhalten der Beschuldigten mit der Vorinstanz immerhin in Erinnerung zu rufen, dass grobe Verletzungen von Verkehrsre- geln auch mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Von einer Bewährung im Strassen- verkehr kann vorliegend nicht die Rede sein, nachdem sie erst wieder seit Februar 2021 im Besitz ihres Führerausweises ist.
3. In Bezug auf die Tagessatzhöhe rügt die Beschuldigte neben geringfü- gigen rechnerischen Korrekturen beim durch die Vorinstanz berücksichtigten Nettoeinkommen, Verwaltungsratshonorar und Wertschriftenertrag die An- rechnung von Dividenden von monatlich über Fr. 80‘000.00, weil im Jahr 2020 keine Dividenden ausgeschüttet worden seien. Über künftige Ausschüttungen, namentlich jene im aktuellen Jahr, äussert sie sich hingegen nicht. Die Be- schuldigte übersieht, dass es bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe um eine richterliche Würdigung und nicht um Berechnungen nach starren Regeln geht (vgl. dazu Dolge, BSK, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 46), wobei auch von einem durchschnittlichen respektive potentiellen Einkommen ausgegangen werden kann (Heimgartner, OFK, 20. A. 2018, Art. 34 StGB N 25 m.H.). Vorliegend ist offensichtlich, dass das Vermögen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Be- schuldigten im Vergleich zum Einkommen deutlich verbessert (vgl. dazu Dol- ge, ebd. N 62 und 65 f.), weshalb unabhängig von der effektiven Dividenden- ausschüttung angesichts eines unbestritten gebliebenen steuerbaren Vermö- gens von über 13 Millionen Franken (vgl. U-act. 1.1.06) bzw. höher (U-act. 1.1.11 f.) der von der Vorinstanz angerechnete Tagessatz von Fr. 2‘230.00 nicht zu beanstanden ist. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass
Kantonsgericht Schwyz 8 es dem Gericht nicht möglich ist, in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Tagessatzhöhe der widerrufenen Geldstrafe und insoweit die Tagessatzan- zahl neu festzulegen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.1). Mithin resultiert eine Gelds- trafe von 85 Tagessätzen zu Fr. 2‘230.00 und 15 Tagessätzen zu Fr. 900.00.
4. Zusammenfassend ist die den Strafpunkt betreffende Berufung teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte zufolge ihrer Verurteilung die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten vollumfänglich (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die zweitinstanzlichen Kos- ten zu drei Viertel zu tragen, nachdem sie mit ihrer Berufung überwiegend unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren ist sie entsprechend reduziert zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 9 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgeho- ben und stattdessen folgendes Urteil erlassen:
1. Die Beschuldigte wird der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit in- nerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 VRV schuldig gesprochen.
2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. No- vember 2015 für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 900.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
3. Die Beschuldigte wird mit einer unbedingten Geldstrafe von 85 Tages- sätzen zu Fr. 2‘230.00 und 15 Tagessätzen zu Fr. 900.00 (total Fr. 203‘050.00) bestraft.
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4‘800.00 (Gerichtsge- bühr von Fr. 3‘500.00 und Untersuchungskosten von Fr. 1‘300.00) wer- den der Beschuldigten vollumfänglich und diejenigen des Berufungsver- fahrens von Fr. 2‘000.00 zu drei Vierteln (Fr. 1‘500.00) auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Kantons.
5. Die Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsge- richtskasse reduziert mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ent- schädigt.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa-
Kantonsgericht Schwyz 10 chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Ak- ten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Staatsanwaltschaft See/Oberland (1/R), die KOST (mit Formular) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. Juli 2021 rfl